Ihre finanziellen Vorteile in der Zusammenarbeit mit anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen
Verschenken Sie keinen Euro, investieren Sie Ihre Ausgleichsabgabe!
Bis zu 50% der Arbeitsleistung sind abzugsfähig!
Der Gesetzgeber hat gemeinnützig anerkannten Institutionen nach § 223 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) Wettbewerbsvorteile eingeräumt. Unsere im Rechnungsbetrag enthaltenen Arbeitsleistungen können zu 50% auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden.
Private und öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, haben auf wenigstens 5% der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (§ 154 SGB IX).
Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl von schwerbehinderten Menschen nicht beschäftigen (Beschäftigungspflicht, § 154 SGB IX), haben sie für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (§ 160 SGB IX).
Die Höhe der Ausgleichsabgabe beträgt je unbesetzem Pflichtplatz:
- 125 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 3% bis weniger als 5%
- 220 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 2% bis weniger als 3%
- 320 Euro bei einer Beschäftigungsquote von weniger als 2%
Erleichterungen für kleinere Betriebe bzw. Dienststellen:
Arbeitgeber mit
- jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen; sie zahlen je Monat 125 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen;
- jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen 2 Pflichtplätze besetzen; sie zahlen 125 Euro, wenn sie weniger als 2 Pflichtplätze besetzen, und 220 Euro, wenn weniger als 1 Pflichtplatz besetzt ist.
Erhebung der Ausgleichsabgabe:
Zuständig ist das Integrationsamt (§ 185 SGB IX), ebenso für die Verwendung.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX).