Ihre finanziellen Vorteile in der Zusammenarbeit mit anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen
Verschenken Sie keinen Euro, Investieren Sie Ihre Ausgleichsabgabe !
Der Gesetzgeber hat gemeinnützig anerkannten Institutionen nach § 140 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) Wettbewerbsvorteile eingeräumt. Unsere im Rechnungsbetrag enthaltenen Arbeitsleistungen können zu 50% auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden.
Unternehmen, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, haben nach § 71 SGB IX wenigstens 5% ihrer Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten zu besetzen. Für jeden unbesetzten Pflichtplatz ist eine monatliche Ausgleichsabgabe zu entrichten.
Die Höhe der Ausgleichsabgabe staffelt sich für Betriebe mit mehr als 59 Arbeitsplätzen* wie folgt: Pro unbesetztem Pflichtplatz ist monatlich, je nach Erfüllungsgrad der besetzten Pflichtplätze, eine Ausgleichsabgabe gemäß § 71 SGB IXin folgender Höhe zu entrichten:
0% bis unter 2% = 260.- €,
2% bis unter 3% = 180.- €,
3% bis unter 5% = 105.- €.
*Für kleinere Betriebe (mehr als 20, bis 59 Arbeitsplätze), die der Ausgleichsabgabe unterliegen, gibt es eine Sonderregelung:
Mit bis zu 39 Arbeitsplätzen bei Nichtbeschäftigung von Schwerbehinderten
105,- € pro Monat
Mit bis zu 59 Arbeitsplätzen bei Beschäftigung von 1 Schwerbehinderten
105,- € pro Monat
Mit bis zu 59 Arbeitsplätzen bei Nichtbeschäftigung von Schwerbehinderten
180,- € pro Monat
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Sozialgesetzbuch IX(SGB IX)
Beispiel
Bei einer Zahl von 100 Beschäftigten ergeben sich 5 Pflichtplätze.
Angenommen 3 Pflichtplätze sind besetzt = 3%
Für die 2 unbesetzten Pflichtplätze müssen 2 x 180,00 € / Monat x 12 = 4.320,00 € /Jahr an Ausgleichsabgabe abgeführt werden.
Bei einem jährlichen Auftragsvolumen an eine anerkannte WfB von 5.000,-- € können 50%, also 2.500,-- € / Jahr von der Ausgleichsabgabe abgesetzt werden. Somit muß dieser Betrieb nur noch 1.820,-- € (statt 4.320,00 EUR) als Ausgleichsabgabe zahlen.

